Ab 2.Juni 2021 gelten folgende Regelungen für den Sportbetrieb

Am 2. Juni 2021, 0:00 Uhr treten der Regelungen des § 28 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (sogenannte „Bundesnotbremse“) außer Kraft. 

Ab 2.Juni 2021 gelten damit unter anderem folgende Regelungen für den Sportbetrieb:

1. Betrieb von Sportanlagen und Sportstätten

2. Betrieb von Fitnessstudios (§ 15 Absatz 1 Nummer 9)

3. Sportveranstaltungen (§ 21 Abs. 1 Nummer 4)

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